Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

Stand 01.01.2002


1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.

1.2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3. Eventuelle Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform, andernfalls behalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.


2. Liefervertrag

2.1. Die Bestellung gilt als Angebot zum Vertragsabschluß des Käufers.

Der Liefervertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung von uns schriftlich bestätigt wurde, was auch durch Übersendung des Lieferscheins oder der Rechnung erfolgen kann. Ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Bestätigung ist für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend.

2.2. Soweit Mitarbeiter unseres Hauses mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.

2.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.         2.4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen an den Käufer bekannt, die pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden


3. Lieferungs- und Leistungserbringung

3.1. Die Lieferfristen verstehen sich ab dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung und sind – sofern nicht gegenteilige Abmachungen getroffen sind – lediglich als annähernd vereinbart anzusehen. Sollte der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, wie z.B. Änderungen durch den Kunden, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Streik usw. – dies gilt auch wenn diese Ereignisse bei den Unterlieferanten eintreten – nicht eingehalten werden können, so sind wir auch bei verbindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich einer angemessenen Nachfrist von der Lieferfrist entbunden. Teillieferungen sind zulässig.

Auch bei verschuldetem Lieferverzug sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3.2. Das Verstreichen einer Lieferfrist bzw. eines Termins befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebende (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten abzutreten. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

3.3. Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, liefert der Verkäufer seine Ware unverpackt ab Werk.

3.4. Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch das Kunden für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.

3.5.Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.

3.5.Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.


4. Preise und Zahlung

4.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht.

Unberechtigt abgezogene Beträge, die nicht mit dem Verkäufer vereinbart wurden, so auch nach Ablauf der Skontotfrist abgezogene Beträge, werden nachgefordert. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

4.3. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware oder Leistung bzw. des gesamten Auftrages geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.                               4.4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind vom Tage der Überschreitung Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Kredite zu vergüten. Dem Verkäufer bleibt es vorbehalten weitere Mahnkosten je Mahnstufe in Rechnung zu stellen.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Bei Veräußerung der von uns gelieferten Ware durch den Käufer tritt er uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer einschließlich aller Nebenrechte ab; im Falle vorhergehender Verarbeitung erfolgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Miteigentums. Die Abtretung wird hiermit von uns angenommen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern mitzuteilen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auzuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Drittkäufer erforderlich sind.


6. Gewährleistung und Haftung

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:


6.1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

6.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

6.4. Durch seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.5. Die Gewährleistung für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Abschluß der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.



7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

7.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.



8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

8.1. Für das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselprozessen, gilt der Gerichtsstand des Verkäufers als vereinbart.

Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsparteien ist Grevesmühlen.

Sollte ein Punkt dieser AGBs aus irgendeinem Grunde nicht mehr rechtsgültig sein, so hat dies keine Bedeutung für die restlichen Punkte, sie bleiben in vollem Umfang rechtswirksam.


Allgemeine Reparatur - Und Montagebedingungen


Stand 01.01.2002


1. Montageunterbrechung

Wenn aus einem unvorhersehbaren Grund, ohne unser Verschulden mehrere Hin-und Rückfahrten erforderlich werden, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu bezahlen.


2. Bestätigung der Arbeitszeit

Unser Personal ist verpflichtet, nach beendeter Montage den Stundenbeleg bestätigen zu lassen und eine Kopie dem Auftraggeber auszuhändigen. Bei mehrwöchigen Montagen müssen die Stundenbelege wöchentlich bestätigt werden. Die unterschriebenen Stundenbelege sind die unanfechtbare Grundlage für die Rechnungsstellung.


3. Abrechnung

Die Berechnung der Montagekosten erfolgt aufgrund der Stundenbelege nach beendeter Montage.


4. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mithilfe, auch wenn Maschinen oder Anlagen inkl. Montage verkauft wurden.

Die Hilfeleistung des Auftraggebers soll dazu beitragen, Verzögerungen des Montageablaufs zu vermeiden. Unter Hilfestellung versteht sich:

-     der Schutz von Personen, Material und Werkzeug am Arbeitsplatz

-     ordnungsgemäße Arbeitsbedingungen

-     Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften 

Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Lieferanten unverzüglich von Verstößen des Montagepersonals zu unterrichten.


5. Aufgaben des Monteurs

Der Monteur führt nur die vom Lieferanten festgelegten Arbeiten aus und unterrichtet den Auftraggeber über Handhabung und Bedienung der Maschine.


6. Haftung

Der Lieferant haftet insoweit, dass fehlerhafte Montagen unentgeltlich nachgebessert werden.

Der Nachbesserungsanspruch entfällt, wenn der Auftraggeber einen Montagemangel nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss der Montage anzeigt. 

Der Lieferant haftet ebenfalls nicht für Montagemängel, die sich aus besonderen örtlichen Verhältnissen, Bodenbeschaffenheit usw. ergeben.

Führt der Auftraggeber Änderungen oder Reparaturen ohne Zustimmung des Lieferanten durch, entfällt eine Haftung und die angefallenen Kosten werden vom Lieferanten auch nicht innerhalb einer Gewährleistungsfrist übernommen.


7. Gewährleistung

Außer den Anspruch auf Nachbesserung kann der Auftraggeber keine Ansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen gegen den Lieferanten geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Haftung für Folgeschäden ist somit ausgeschlossen.  


8. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Montageauftrag ist der Sitz der Firma des Lieferanten.

Es gilt deutsches Recht.


9. Abnahme

Nach Beendigung der Arbeiten soll sich der Auftraggeber von der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrages überzeugen.

Mit der Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll oder dem Stundenbeleg erkennt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Durchführung der Montage an. 

Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Tagen nach Anzeige der Beendigung der Montage durch die Kundendienstleitung des Lieferanten als erfolgt. Das gleiche gilt für den Fall, wenn bei Abreise des Monteurs kein unterschriftsberechtigtes Personal anwesend ist und somit die erfolgte Montage nicht durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden konnte.